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Staatsgebiet
Das Staatsgebiet oder Staatsterritorium ist neben dem Staatsvolk und der Staatsgewalt eines der drei Elemente eines Staates im völkerrechtlichen Sinne. Es ist der territoriale Bereich, den der Staat dauerhaft und geordnet beherrscht und wo er über eine für dieses Gebiet geltende Verwaltungs- und Rechtsordnung verfügt, die unter anderem die Rechtmäßigkeit und damit die Legitimität des staatlichen Gewaltmonopols für die in ihm lebenden Menschen (Bürger) herstellt.
Dadurch wird in einem Rechtsstaat weitestgehend für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden gesorgt und hierzu innerhalb des Staatsgebiets sowohl auf Bürger als auch auf öffentliche Institutionen legitimierter Zwang ausgeübt, um das Verhalten der beiden Parteien im Sinne des Gemeinwohls zu beeinflussen.
Das Staatsgebiet ist zu unterscheiden vom Hoheitsgebiet, in dessen Raum ein Staat seine Hoheitsrechte auch tatsächlich ausübt. In der Regel fallen Staats- und Hoheitsgebiet zusammen, doch kann es – wie etwa auf dem Grund diplomatischer Missionen oder aufgrund besonderer Vereinbarungen (z. B. im Falle von Guantanamo Bay auf Kuba) – auch Gebiete innerhalb eines Staatsgebietes geben, innerhalb dessen der jeweilige Staat – zugunsten eines anderen Staates oder eines anderen Völkerrechtssubjekts – keine Hoheitsgewalt ausübt. Diese Gebiete gehören dann zwar weiterhin zu seinem Staatsgebiet (es sind also keine exterritorialen Gebiete), nicht jedoch im engeren Sinne zu seinem Hoheitsgebiet.