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Recht auf Nahrung
Das Recht auf Nahrung, zutreffender Recht
auf angemessene Ernährung genannt, ist als
Menschenrecht völkerrechtlich verankert in Artikel 11 des
Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
(UN-Sozialpakt). Das Recht auf „ausreichende Ernährung“ findet sich
dort in Artikel 11, Absatz 1 als Teil des
Rechts auf angemessenen Lebensstandard, sowie in Absatz 2 noch einmal
herausgehoben als „grundlegendes Recht eines jeden, vor
Hunger
geschützt zu sein“. Es ist außerdem enthalten in Artikel 25 der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.
UN-Sonderberichterstatter für das Recht auf angemessene Ernährung ist
Olivier de Schutter, sein Vorgänger bis 2008 war
Jean Ziegler. Mehrere Staaten haben das Recht auf angemessene Ernährung
in ihren
Verfassungen verankert.
Das Recht auf angemessene Ernährung gilt als
verletzt, wenn durch dauerhaften Entzug von Nahrung oder
Ernährungsgrundlagen die
Würde des
Menschen verletzt ist. Umgekehrt ausgedrückt heißt es im Allgemeinen
Kommentar Nr. 12 des
Sozialausschusses der Vereinten Nationen: „Das Recht auf angemessene
Nahrung ist dann verwirklicht, wenn jeder Mann, jede Frau und jedes Kind,
einzeln oder gemeinsam mit anderen, jederzeit physisch und wirtschaftlich
Zugang zu angemessener Nahrung oder Mitteln zu ihrer Beschaffung haben.“
Angesichts der von der
Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation FAO geschätzten
1.000.000.000 Hungernden weltweit und über 24.000 Hungertoten pro Tag dürfte
es sich um eines der über viele Jahrzehnte hinweg am massivsten verletzten
Menschenrechte handeln. Während der FAO zufolge die Zahl der Hungernden in
China
rückläufig ist, stagniert sie in
Indien und
wächst in
Afrika. Die
Demokratische Republik Kongo hat mit 70 Prozent den weltweit höchsten
Anteil von
unterernährten Menschen in ihrer Bevölkerung. Alle Zahlenangaben sind
allerdings mangels empirischer Grundlagen mit Vorsicht zu verwenden.
Quellen
Bildnachweis
Weblinks
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