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Öffentliche Verwaltung
Öffentliche Verwaltung
(auch Administrative genannt) ist der Oberbegriff für die
Verwaltungen, die Aufgaben des
Staates
einschließlich
Einrichtungen des öffentlichen Rechtes wahrnehmen. Sie ist daher der
administrative Teil der
Exekutive (vollziehenden Gewalt). Deshalb ist die Regierungstätigkeit (Regierungsgewalt)
an sich nicht Teil der öffentlichen Verwaltung.
Das Handeln der Verwaltung basiert auf
Gesetzesgrundlagen und Vorschriften und muss innerhalb der jeweiligen
Verwaltungskompetenz stattfinden. Handlungsträger der Verwaltung sind
die Behörden,
die hierarchisch strukturiert sind; die Ausführungskontrolle (Dienst-,
Rechts- und
Fachaufsicht) obliegen der jeweils höheren Behörde bzw. der
Verwaltungsspitze. Oberste Behörden sind in der Regel die
Ministerien, die Verwaltungsspitze ist der
Minister. Die Verwaltungsspitze ist oft gegenüber einem
gewählten Gremium rechenschaftspflichtig (z. B.
Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamter der
Stadtverwaltung gegenüber dem
Gemeinderat).
Verwaltung der Gebietskörperschaften und Grundstücke
Zentraler Inhalt der Verwaltung des
Staatsgebietes ist die
innerstaatliche Verwaltungsgliederung, die Umfang und Kompetenz der
Gebietskörperschaften umfasst. Daneben ist die Verwaltung von Grund
und Boden als privates,
rechtspersönliches oder öffentliches
Eigentum
im
Kataster und
Grundbuch geregelt.
Die Vorschriften für eine
Hausverwaltung werden durch den oder die
Eigentümer, den Gesetzgeber und anderen Vertragspartnern (Hausmeister,
Müllabfuhr, Wartungsunternehmen usw.) vorgegeben.
Quellen
Bildnachweis
Weblinks
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